Satzung

Isen- und Vilstaler Oldtimerfreunde Dorfen

Oldtimertreffen in Haag/Obb. 2011

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Satzung
am Sonntag 18. September
am Volksfestplatz ab 9 Uhr

 

  Montag, 15. August 2011 ab 9 Uhr

 

- Oldtimertreffen in Haag in Oberbayern beim an der B12 ARENA

  Sonntag, 18. September 2011 ab 9 Uhr bei Zeilinger´s Wiesn Alm

SATZUNG DER ISEN- UND VILSTALER OLDTIMERFREUNDE DORFEN

 

 

§1 Name, Sitz und Gerichtsstand

 

  • 1. Der Verein führt den Namen „Isen- und Vilstaler Oldtimerfreunde Dorfen .
  • 2. Der Verein hat seinen Sitz in Dorfen. Gerichtsstand ist Erding.
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    §2 Zweck des Vereins

     

    • Der Verein dient dem Zweck, Oldtimerbesitzer und interessierte Personen in einer Gemeinschaft zusammenzuführen und gemeinschaftliche Aktivitäten im Rahmen des gemeinsamen Interesses, dem Oldtimersport, zu verfolgen, sowie historische Fahrzeuge und Maschinen zu erhalten.
    • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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    §3 Mitgliedschaft

     

    • Mitglied in dem Verein kann jede unbescholtene natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen will, die Satzung und die Beitragspflicht anerkennt.
    • Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten; dieser entscheidet über die Mitgliedschaft.
    • Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen ab 14 Jahren.
    • Juristische Personen (z.B. Firmen, Gesellschaften etc.) benennen einen Vertreter. Dieser hat weder aktives noch passives Stimm- oder Wahlrecht.
    • Ein abgelehnter Berwerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe  des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig.
    • Die Mitgliedschaft endet
    • a) bei natürlichen Personen
    • - durch Tod mit dem Todestag;
    • - durch Austritt;
    • - durch Streichung aus der Mitgliederliste nach zweimaligem Nichtbezahlen des vereinbarten Mitgliedsbeitrages;
    • - durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten insbesondere bei gravierendem Fehlverhalten jeder Art.
    • b) bei juristischen Personen
    • - durch Liquidation der juristischen Person;
    • - durch Austritt;
    • - durch Streichung aus der Mitgliederliste nach zweimaligem Nichtbezahlen des vereinbarten Mitgliedsbeitrages;
    • - durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten.
    • Ausschlußverfahren
  • Ein Ausschluß aus dem Verein kann nur bei vereinsschädigendem Verhalten erfolgen. Hierrüber entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluß an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
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    • Austrittsverfahren
  • Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende möglich. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
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    §4 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

     

    • 1. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung.
    • 2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
    • 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßígen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
    • 4. Die Mitglieder müssen den in der Beitragsordnung festgelegten Jahresbeitrag bis zum 01.04. des Jahres zu entrichten.
    • 5. Der Vorsitzende des Vereins darf sämtliche dem Vereinszweck dienenden Ausgaben alleinverantwortlich tätigen.
    • 6. Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.
  • §5 Organe des Vereins

     

    • Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußgremium des Vereins. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. Auf Verlangen von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder ist die Mitgliederversammlung ebenfalls einzuberufen. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten kann der Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Anträge müssen bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge kann die Mitgliederversammlung mit 1/3 ihrer Stimmen noch auf die Tagesordnung setzen.
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    Der Mitgliederversammlung obliegt u.a.

     

    • - die Entscheidung über die wesentlichen Inhalte der Vereinsarbeit
    • - die Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes
    • - die Wahl eines Protokollführers
    • - Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    • - die Wahl zweier Kassenprüfer
    • - die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts
    • - Beschlußfassung über Anträge
    • - Erlaß einer Beitragsordnung
    • - die endgültige Entscheidung über Mitgliedschaften
    • - die Abstimmung über Satzungsänderungen
    • - die Beschlußfassung über eine Auflösung des Vereins.
  • Soweit nicht anders bestimmt wird, genügt die einfache Mehrheit bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

     

    Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. In ihm müssen enthalten sein Ort und Tag der Versammlung, Tagesordnung; Anträge sowie die gefaßten Beschlüsse und die Anwesenheitsliste. Spätestens acht Wochen nach der Mitgliederversammlung liegt das Protokoll dem Vorstand vor. Das Protokoll wird vom Protokollführer und dem Vorsitzendem unterzeichnet.

     

    • Vorstand und Vereinsausschuß
    • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand kann nur mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abgewählt werden. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht auf eine Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, bestimmt der verbleibende Vorstand für die restliche Amtszeit ein Vorstandsmitglied.
    • Dem Vereinsausschuß gehört der Vorstand, ein Schriftführer sowie bis zu 7 Beisitzer mindestens jedoch 4 Beisitzer an. Die Anzahl der Beisitzer kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung jederzeit mit einer 2/3 Mehrheit erhöht werden. Die Mitglieder des Vereinsausschußes wird von der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  • §6 Satzungsänderungen

     

    • 1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung erfolgen. In der Einladung ist ausdrücklich auf die beabsichtigte Änderung hinzuweisen und der vollständige alte und neue Text gegenüberzustellen.
    • 2. Sämtliche Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
    • 3. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
  • §7 Auflösung des Vereins

     

    • 1. Der Verein kann durch Beschluß einer eigens dafür einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dafür ist eine ¾ Mehrheit aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
    • 2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
    • 3. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
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    §8 Sonstige Vereinbarungen

     

    Sollte eine Bestimmung der Satzung rechtsungültig sein, so wird diese durch geltendes Recht ersetzt.

     

    Beitragsordnung

    1. Aufnahme
     

    Der Aufnahmeantrag ist formlos, jedoch schriftlich an den Vorstand zu stellen. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten notwendig. Mit der Aufnahme als Mitglied beginnt die Beitragspflicht. Erfolgt die Aufnahme eines Mitglieds in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres, so ist der halbe Mitgliedsbeitrag bis zum 31.12.des entsprechenden Jahres zu

    entrichten.


    2. Beitragshöhe

     

    Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich zu entrichten. Er beträgt zur Zeit (Stand Januar 2002)

    • - für natürliche Personen EURO 24.—
    • - für juristische Personen EURO 48.--.
  • 3. Beitragsermäßigung

     

    Der Beitrag kann für natürliche Personen in folgenden Fällen auf Antrag ermäßigt werden:

     

    Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist ein Mitglied beitragsbefreit.

     

    4. Beitragsfreiheit

     

    Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.

        

     

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