§1 Name, Sitz und Gerichtsstand
- 1. Der Verein führt den Namen "Isen-und Vilstaler Oldtimerfreunde Dorfen
- 2. Der Verein hat seinen Sitz in Dorfen. Gerichtsstand Erding.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein dient dem Zweck, Oldtimerbesitzer und interessierte Personen in einer Gemeinschaft zusammenzuführen und
gemeinschaftliche Aktivitäten im Rahmen des gemeinsamen Intresses, dem Oldtimersport, zu verfolgen, sowie historische Fahrzeuge und Maschinen zu erhalten.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied in dem Verein kann jede unbescholtene natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen will, die Satzung und die
Beitragspflicht anerkannt.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, dieser entscheidet über die Mitgliedschaft
- Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen ab 14 Jahren.
- Juristische Personen (z.B. Firmen, Gesellschaften etc.) benennen einen Vertreter. Dieser hat weder noch passives Stimm- oder Wahlrecht.
- Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung
anzurufen. Diese entscheidet endgültig.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen
- durch Tod mit dem Todestag
- durch Austritt
- durch Streichung aus der Mitgliederliste nach
zweimaligen Nichtbezahlen des vereinbarten
Mitgliedbeitrages
- durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten
insbesondere bei gravierendem Fehlverhalten jeder
Art
b) bei juristischen Personen
- durch Liquidation der juristischen Person
- durch Austritt
- durch Streichung aus der
Mitgliederliste nach
zweimaligen Nichtbezahlen des vereinbarten
Mitgliedbeitrages
- durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten
- Ausschlußverfahren
- Ein Ausschluß aus dem Verein kann nur bei vereinsschädigendem Verhalten erfolgen. Hierrüber entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied hat
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluß an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die
Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten desMitglieds.
- Austrittsverfahren
- Der Austritt ist unter Einhaltungeiner Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende möglich. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
§4 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
- Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten
Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
- Die Mitglieder müssen den in der Beitragsordnung festgelegten Jahresbeitrag bis zum 01.04. des Jahres zu entrichten.
- Der Vorsitzende des Vereins darf sämtliche dem Vereinszweck dienenden Ausgaben alleinverantwortlich tätigen.
- Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.
§5 Organe des Vereins
-Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußgremium des Vereins. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen. Die
Einladung erfolgt schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung und mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. Auf Verlangen von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder ist die
Mitgliederversammlung ebenfalls einzuberufen. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten kann der Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
einladen. Anträge müssen bis 7Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand
schriftlich zugegangen sein. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge kann die
Mitgliederversammlung mit 1/3 ihrer Stimmen noch auf die Tagesordnung setzen.
Der Mitgliederversammlung obliegt u.a.
- die Entscheidung über wesentlichen Inhalte der Vereinsarbeit
- die Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes
- die Wahl eines Protokollführers
- Genehmigung des Protkolls der letzten Mitgliederversammlung
- die Wahl zweier Kassenprüfer
- die Entgegennahme des Kassenprüfberichts
- Beschlußfassung über Anträge
- Erlaß einer Beitragsordnung
- die endgültige Entscheidung über Mitgliedschaften
- die Abstimmung über Satzungsänderungen
- die Beschlußfassung über eine Auflösung des Vereins.
- Soweit nicht anders bestimmt wird, genügt die einfache Mehrheit bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokollangefertigt. In ihm müssen
enthalten sein Ort und Tag der Versammlung, Tagesordnung, Anträge sowie
die gefassten Beschlüsse und die Anwesenheitsliste. Spätestens acht Wochen
nach der Mitgliederversammlung liegt das Protokoll dem Vorstand vor. Das Protokoll
wird vom Protokollführer und dem Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet.
- Vorstand und Vereinsausschuß
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung aus ihrenReihen mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abgewählt werden. Das
Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht auf eine Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es
aus aus sonstigen Gründen aus, bestimmt der verbleibende Vorstand für die restliche Amtszeit ein Vorstandsmitglied.
- Dem Vereinsausschuß gehört der Vorstand, ein Schriftführer sowie bis zu 7 Beisitzer mindesten jedoch 4 Beisitzer an. Die Anzahl der Beisitzer kann durch Beschluß
der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen mit einfacher Mehrheit für die Dauer cvon 3 Jahren gewählt.
§6 Satzungsänderungen
- 1. Satzungsänderungen können nur in derMitgliederversammlung erfolgen. In der Einladung ist ausdrücklich auf die beabsichtigte Änderung hinzuweisen und der
vollständige alte und neue Text gegenüberzustellen
- 2. Sämtliche Satzungsänderungenbedürfen 3/4 Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
- 3. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung
vorzutragen.
§7 Auflöung des Verein
- 1. Der Verein kann durch Beschluß einer eigens dafür einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dafür ist eine 3/4 Mehrheit aller
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- 2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand
- 3. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
§8 Sonstige Vereinbarungen
- Sollte eine Bestimmung der Satzung rechtsungültig sein, so wird diese durch geltendes Recht ersetzt.
Beitragsordnung
1. Aufnahme
Der Aufnahmeantrag ist formlos, jedoch schriftlich an den Vorstand zu stellen. Bei
Kindern und Jugentlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Einverständniserklärung
eines Erziehungsberechtigten notwendig. Mit der Aufnahme als Mitglied beginnt die
Beitragspflicht. Erfolgt die Aufnahme eines Mitglieds in der zweiten Hälfte eines
Kalenderjahres, so ist der halbe Mitgliedsbeitrag bis zum 31.12. des entsprechenden
Jahres zu entrichten.
2. Beitraghöhe
Die Beitraghöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. der Beitrag ist
jährlich zu entrichten. Er beträgt zur Zeit (Stand Januar 2002)
- - für natürliche Personen 24,- €
- - für juristische Personen 48,- €
3. Beitragsermäßigung
Der Beitrag kann für natürliche Personen in folgenden Fällen auf Antrag ermäßigt
werden.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist ein Mitglied beitragsbefreit.
4. Beitragsfreiheit
Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.